Beitrag veröffentlicht am 31.05.2023 | Dr. Ahlborn

Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder

Sie sind Mitglied im Betriebsrat und Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen? Aufgrund des hohen Kündigungsschutzes sind Kündigungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern häufig rechtswidrig. Sie haben also meist gute Chancen, erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen. Wir erklären Ihnen hier alles, was sie zum Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern wissen müssen.

  1. Warum besteht für Betriebsratsmitglieder ein besonderer Kündigungsschutz?
  2. Wann ist eine ordentliche Kündigung dennoch möglich?
  3. Wann ist eine außerordentliche Kündigung möglich?
  4. Was gilt bei einer Änderungskündigung?
  5. Wie lange dauert der Kündigungsschutz an?
  6. Der Aufhebungsvertrag für Betriebsratsmitglieder 
  7. Gibt es eine Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag?
  8. Ihre Chance auf eine hohe Abfindung
  9. So gehen Betriebsratsmitglieder gegen eine Kündigung vor
  10. Fazit

Warum besteht für Betriebsratsmitglieder ein besonderer Kündigungsschutz?

Als Mitglied des Betriebsrats vertreten Sie die Belange der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Das hat zur Folge, dass Sie sich je nach Fall den Interessen des Arbeitgebers entgegenstellen. In der Ausübung dieser Funktion sollen Sie jedoch keine Sorge vor einer Kündigung haben.

Damit Betriebsratsmitglieder ihre Rolle frei und unabhängig wahrnehmen können, ordnet das Gesetz in § 15 KSchG und § 103 BetrVG einen besonderen Kündigungsschutz an.

Dieser regelt, dass ordentliche Kündigungen nahezu immer rechtswidrig sind (zu Ausnahmen gleich mehr). Aber auch an eine fristlose Kündigung sind besonders hohe Anforderungen geknüpft.

Sind Sie jedoch im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses angestellt, endet dieses ohne weitere Anforderungen mit Fristende.

Wann ist eine ordentliche Kündigung dennoch möglich?

Einer der wenigen Ausnahmefälle einer ordentlichen Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern ist die Betriebsschließung. Denn wenn Ihr Arbeitgeber den Betrieb schließt, sind auch keine anderen Arbeitnehmer mehr vorhanden. Dem Betriebsrat kommt somit langfristig keine Funktion mehr zu. Dennoch bleiben Sie als gekündigtes Mitglied so lange Teil des Gremiums, bis es nicht mehr existiert (oder Ihre Amtszeit endet). Eine Betriebsschließung führt nämlich zu besonderem Klärungsbedarf in Bezug auf die entlassenen Arbeitnehmer. Hier kommt dem Betriebsrat eine wichtige Rolle zu, zum Beispiel mit Blick auf den Sozialplan und den Interessenausgleich.

Die Kündigung ist in den meisten Fällen frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung möglich. Sie sind in der Regel also „einer der letzten, die gehen“. Ihr Arbeitgeber muss auch bei der Kündigung eines Mitglieds den Betriebsrat anhören. Eine Zustimmung ist im Fall der ordentlichen Kündigung allerdings nicht erforderlich.

Wichtig: Eine Kündigung wegen Schließung kommt nicht in Betracht, wenn Ihr Arbeitnehmer den Betrieb verkauft. Auch die Verlegung des Betriebs an einen neuen Standort in derselben Stadt ist kein hinreichender Grund für eine Kündigung. Hinreichend begründet ist die Kündigung erst, wenn der Betrieb in einer neuen Stadt aufgebaut wird und Sie an diesem Ort nicht arbeiten können. Wenn Ihr Arbeitgeber noch andere Betriebe hat, in denen Sie arbeiten können, muss er Ihnen dies ermöglichen. Das kann eventuell auch zur Folge haben, dass er andere Arbeitnehmer kündigen muss.

Wann ist eine außerordentliche Kündigung möglich?

An eine außerordentliche Kündigung sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie kommt nur bei einem massiven Pflichtverstoß in Betracht. Dazu würden etwa Diebstahl, Belästigungen von Kollegen oder Betrug zählen. 

Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen fristlos gekündigt, ist er verpflichtet, zuvor den Betriebsrat anzuhören. Dieser muss der fristlosen Kündigung auch zustimmen. Von der Abstimmung sind Sie natürlich ausgeschlossen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung, kann Ihr Arbeitgeber die Zustimmung ersatzweise vom Richter des Arbeitsgerichts einholen. Diese stimmen nur zu, wenn die Kündigung rechtmäßig ist.

Was gilt bei einer Änderungskündigung?

Im Rahmen einer Änderungskündigung bietet Ihr Arbeitgeber Ihnen einen neuen Aufgabenbereich im Betrieb an. Sie können dieser Änderung zustimmen. Verweigern Sie die Zustimmung, ist die Änderungskündigung wie eine normale Kündigung zu betrachten. Sie verlieren also Ihre Stelle (können und sollten die Kündigung aber natürlich vom Arbeitsgericht prüfen lassen!).

Die Einschränkungen des Kündigungsrechts gegenüber Betriebsratsmitgliedern gelten auch für die Änderungskündigung. Eine ordentliche Änderungskündigung kommt nur in Betracht, wenn Ihr Arbeitgeber eine Teilschließung im Betrieb vornimmt. Zuvor muss er aber prüfen, ob er Sie in einem anderen Bereich im Betrieb mit der „alten Aufgabe“ einsetzen kann. Zur Not muss er eine mögliche Stelle für Sie auch „freikündigen“.

Wichtig: Die Änderung Ihres Aufgabenbereichs tritt erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ein.

Eine fristlose Änderungskündigung stellt einen seltenen Ausnahmefall dar. Das Arbeitsgericht Stuttgart erklärte sie in einem Fall im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für zulässig. Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung aber auf schwere Pflichtverletzungen beschränkt. In diesem Fall wird meist das Arbeitsverhältnis beendet und nicht lediglich der Aufgabenbereich geändert.

Wie lange dauert der Kündigungsschutz an?

Grundsätzlich besteht der besondere Kündigungsschutz für Sie während Ihrer Amtszeit. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt der Schutz aber sowohl vorher als auch nachher. Denn Ihr Arbeitgeber soll keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Betriebsrats haben.

Gibt es in Ihrem Betrieb einen Wahlvorstand, besteht der Kündigungsschutz für Sie bereits ab Wahlvorschlag. Das verhindert, dass Ihr Arbeitgeber Sie nur kündigt, um Ihre Betriebsratsmitgliedschaft zu vermeiden. Damit er Sie ebenfalls nicht direkt mit Ende der Amtszeit sanktionieren kann, ist noch ein Jahr nach Amtsende eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Der Aufhebungsvertrag für Betriebsratsmitglieder 

Der Aufhebungsvertrag hebt Ihren Arbeitsvertrag auf. Er ist freiwillig. Neben Ihrem Arbeitgeber müssen also auch Sie zustimmen. Die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags ist somit jederzeit unabhängig von Ihrem hohen Sonderkündigungsschutz möglich.

Der Aufhebungsvertrag stellt für Ihren Arbeitgeber häufig die einzige Möglichkeit dar, Sie von Ihrem Arbeitsplatz zu entfernen. Daher sollten Sie auf eine hohe Abfindung bestehen. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages ist eine Zustimmung des Betriebsrats nicht nötig. 

Wichtig: Ein einmal geschlossener Aufhebungsvertrag ist kaum rückgängig zu machen. Nehmen Sie daher vorher unbedingt den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch! 

Gibt es eine Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag?

Nach einer Kündigung haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Bei einem Aufhebungsvertrag geht das Arbeitsamt jedoch davon aus, dass Sie sich freiwillig für die Arbeitslosigkeit entschieden haben. In diesem Fall verhängt es eine Sperrzeit von 12 Wochen. Haben Sie dies bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags immer im Blick. Wir beraten Sie, wie Sie eine Sperrzeit beim ALG umgehen können. 

Ihre Chance auf eine hohe Abfindung

Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber als Betriebsratsmitglied, haben Sie gute Chancen auf eine hohe Abfindung. Dies ist auf Ihren hohen Kündigungsschutz zurückzuführen. Denn stimmt der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung nicht zu, muss der Arbeitgeber die Zustimmung durch das Gericht einzuholen. Der Richter wird die Zustimmung aber nur ersetzen, wenn die Kündigung rechtmäßig ist. Das Verfahren kann lange dauern. Zudem besteht für den Arbeitgeber die große Gefahr, dass Sie gegen die Kündigung vorgehen und den Prozess am Ende gewinnen. 

Von diesen Risiken kann sich das Unternehmen freikaufen, indem es eine hohe Abfindung anbietet. Im Gegenzug verzichten Sie dann darauf, gegen die Kündigung vorzugehen. 

Auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrags haben Sie eine gute Verhandlungsposition. Häufig kommt eine Kündigung nicht in Betracht. In diesem Fall bleibt Ihrem Arbeitgeber nur der Aufhebungsvertrag. Dafür ist Ihre Zustimmung erforderlich. Und diese können Sie sich teuer bezahlen lassen. Wir beraten und unterstützen Sie bei diesen Verhandlungen.

Wichtig: Die Zahlung einer hohen Abfindung widerspricht auch nicht dem Begünstigungsverbot. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht. Denn die hohe Abfindung basiert ja gerade auf dem hohen Kündigungsschutz, der eine Entscheidung des Gesetzgebers war. Ziel des Begünstigungsverbots ist es zudem, die unabhängige Arbeit des Mitglieds zu gewährleisten. Bei einer Entlassung aufgrund einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags kommt es darauf aber nicht mehr an.

So gehen Betriebsratsmitglieder gegen eine Kündigung vor

Ab Zugang der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit zur Klageerhebung. Erhalten Sie als Betriebsratsmitglied also eine Kündigung, sollten Sie sich schnellstmöglich mit Ihrer Rechtslage auseinandersetzen. Aufgrund der oben dargestellten Anforderungen an Ihre Kündigung haben Sie gute Chancen, dass die Kündigung rechtswidrig ist. Wir beraten Sie gerne und vertreten Sie entschlossen vor Gericht. 

Möglicherweise ist die Kündigung zwar rechtswidrig, Sie haben Ihr Interesse an der Weiterbeschäftigung aber trotzdem verloren. Wie bereits erwähnt, stehen Sie hier in einer guten Verhandlungsposition für die Abfindung. Signalisieren Sie Ihrem Arbeitgeber aber keinesfalls, dass Sie ohnehin nicht weiterarbeiten möchten. Das würde viel Druck vom Arbeitgeber nehmen und Ihre Verhandlungsposition verschlechtern.

Fazit

  1. Aufgrund der Vermittlungsfunktion des Betriebsrats kommt seinen Mitgliedern ein besonders hoher Kündigungsschutz zu.
  2. Dieser gilt auch bereits vor Amtsantritt und ein Jahr nach Beendigung.
  3. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten bei Betriebsschließung.
  4. Für eine fristlose Kündigung muss ein massiver Pflichtverstoß des Betriebsratsmitglieds vorliegen.
  5. Auch bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss Ihr Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. Zustimmen muss er nur bei außerordentlichen Kündigungen. Der Richter kann die Zustimmung ggf. ersetzen.
  6. Aufgrund der hohen Anforderungen an den Kündigungsschutz haben Sie gute Chancen auf eine Abfindung.
  7. Einen Aufhebungsvertrag können Sie ohne weitere Anforderungen immer schließen. Lassen Sie sich vorher beraten! 

Bei Fragen rund um das Thema Kündigung und Abfindung wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Ahlborn in Bielefeld (Schildesche), der Sie als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent berät.


Autor dieses Beitrags: Dr. Ahlborn

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ahlborn ist langjährig im Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht tätig.
Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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