Beitrag veröffentlicht am 26.12.2022 | Dr. Ahlborn

Kündigungsschutzklage – wie läuft sie ab?

Was können Sie mit einer Kündigungsschutzklage erreichen und in welchem Fall ist diese für Sie als Arbeitnehmer sinnvoll? Wir erklären Ihnen die einzelnen Schritte einer zielorientierten Kündigungsschutzklage.

  1. Was möchten Sie mit der Kündigungsschutzklage erreichen?
  2. Erfahrung und Verhandlungsgeschick sind gefragt
  3. Erster Schritt: Die Klageerhebung
  4. Zweiter Schritt: Eine mögliche Einigung im Gütetermin
  5. Dritter Schritt: Schriftsätze austauschen
  6. Vierter Schritt: Die mündliche Verhandlung und das Urteil
  7. So können Sie gegen das Urteil vorgehen
  8. Weitere Tipps und Tricks
  9. Fazit

Was möchten Sie mit der Kündigungsschutzklage erreichen?

Erhalten Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung, sollten Ihre nächsten Handlungsschritte gut überlegt sein. Denn eine Kündigungsschutzklage ist nicht nur sinnvoll, wenn Sie an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren möchten. Im Rahmen des Klageverfahrens besteht nämlich auch die Möglichkeit, dass Sie Ihre Klage wieder zurückziehen, so Ihre Entlassung akzeptieren und als Gegenleistung eine Abfindung verlangen. Dies kann insbesondere dann attraktiv sein, wenn Sie eine neue Stelle in Aussicht haben und die Chancen auf eine gute Abfindung hoch sind. Meistens können Sie im Rahmen dieser Einigung auch weitere Aspekte (wie z.B. ein Arbeitszeugnis) aushandeln.

Sie müssen sich also im Klaren darüber sein, ob Sie

Ganz wichtig: Sollten Sie es allein auf die Abfindung absehen, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber dies nicht mit. Das Unternehmen soll davon ausgehen, dass Sie um jeden Preis auf Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten. Andernfalls befinden Sie sich für die Verhandlungen in einer schlechten Ausgangslage.  

Erfahrung und Verhandlungsgeschick sind gefragt

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ist also Verhandlungsgeschick gefragt. Doch schon bevor Sie eine Klage aussprechen, ist Vorsicht geboten. Vermeiden Sie ein Verfahren, dass Sie mit großer Wahrscheinlichkeit verlieren werden. Auch wenn in der ersten Instanz kein Anwaltszwang besteht, ist es sinnvoll, sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten und vertreten zu lassen. Auch der Arbeitgeber wird häufig einen Rechtsanwalt zur Seite haben.

Dazu kommen weitere Aspekte, die für den Erfolg einer Kündigungsschutzklage von Bedeutung sind. Möglicherweise greift ein besonderer Kündigungsschutz, wie beispielsweise während einer Schwangerschaft, in Elternzeit oder bei Schwerbehinderung

Ebenso ist von großer Bedeutung, ob Sie in einem Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Mitarbeitern angestellt waren und ob Ihre Probezeit bereits abgelaufen ist. In Kleinbetrieben und während der Probezeit ist Ihr Kündigungsschutz deutlich geringer. Eine Kündigungsschutzklage sollte hier daher besonders gut vorbereitet sein. 

Erster Schritt: Die Klageerhebung

Sie kommen gemeinsam mit Ihrem Anwalt zu dem Ergebnis, dass eine Klage Aussicht auf Erfolg haben kann? Dann steht jetzt die Klageerhebung an. Die Klage müssen Sie beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Das übernimmt natürlich unsere Kanzlei für Sie. 

Doch Vorsicht: die Frist für die Klageerhebung beträgt nur drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens. Halten Sie diese nicht ein, wird Ihre Kündigung automatisch wirksam. Wiedereinstellung und Abfindung sind dann gleichermaßen unrealistisch.  

Möglicherweise möchten Sie die Kündigung gleich zurückweisen, da das Schreiben von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht unterzeichnet wurde. Dies müssen Sie unverzüglich tun. Ihnen bleiben also nur wenige Tage. Wichtig ist aber, dass Sie dennoch rechtzeitig Klage erheben. Denn die Klagefrist läuft trotzdem, auch wenn Sie die Kündigung zunächst zurückweisen. 

Zweiter Schritt: Eine mögliche Einigung im Gütetermin

Sobald die Klage beim zuständigen Richter eingeht, wird er Sie und Ihren Arbeitgeber zu einem Gütetermin laden. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie vertreten. Gelegentlich ist außerdem Ihr persönliches Erscheinen gefordert. 

Auch wenn die Güteverhandlung bei Gericht und vor dem Richter stattfindet, handelt es sich um eine sog. außergerichtliche Verhandlung. Ziel ist es, dass Sie gemeinsam zu einem einvernehmlichen Ergebnis kommen. Bei einer solchen Einigung fallen dann auch keine Gerichtskosten an. Die Anwaltskosten trägt jeder selbst.

Der Gütetermin ist nicht zu unterschätzen und eine gute Möglichkeit, mit kalkulierbaren Folgen den Streit abzuschließen. Hier kommt es jetzt besonders auf das Verhandlungsgeschick an. Der Gütetermin ist gerade dann für Sie entscheidend, wenn das eigentliche Ziel Ihrer Klage nicht die Rückkehr auf Ihren alten Arbeitsplatz, sondern eine attraktive Abfindung ist. Dem Arbeitgeber sollte Sie dies Absicht aber nicht offenlegen. Ihre Chancen auf eine hohe Abfindung sind vor allem dann gut, wenn

Legen Sie zuvor für sich mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht eine Mindestgrenze fest.

Wenn eine Einigung zustande kommt, ist das Verfahren beendet. 

Dritter Schritt: Schriftsätze austauschen

Auch wenn eine Einigung im Gütetermin recht wahrscheinlich ist, kommt sie nicht immer zustande. Wenn Sie auf Ihre Wiedereinstellung bestehen oder der Arbeitgeber auf ein Urteil (ohne Abfindung) pocht, führt der Richter das Verfahren weiter. Damit er sich zunächst einen Überblick über die Sachlage verschaffen kann, tauschen Sie Schriftsätze aus. Hier legen beide Seiten ihre jeweiligen Argumente dar, bevor es dann zur mündlichen Verhandlung kommt. Natürlich übernimmt unsere Kanzlei das Verfassen der Schriftsätze für Sie.

Vierter Schritt: Die mündliche Verhandlung und das Urteil

Für die mündliche Verhandlung erscheinen Sie und Ihr Arbeitgeber mit Ihren Anwälten vor Gericht. Zusätzlich zum vorsitzenden Richter sind zwei Beisitzer anwesend. Das sind ehrenamtliche Richter. Einer bringt Erfahrungen aus der Praxis der Arbeitnehmer ein, der andere war beruflich bereits aufseiten eines Arbeitgebers tätig. In der mündlichen Verhandlung vernimmt der Richter möglicherweise auch Zeugen und Sachverständige.

Für Sie als Arbeitnehmer besteht erneut die Möglichkeit, sich in einem Vergleich zu einigen. Manchmal kann es sogar von Vorteil sein, bis zu diesem Zeitpunkt zu warten. Insbesondere wenn das Risiko einer Niederlage für den Arbeitgeber besonders hoch ist. Denn mit fortschreitender Zeit steigt auch Ihr möglicher Lohnnachzahlungsanspruch. Der Arbeitgeber muss Sie nämlich für die gesamte Prozessdauer nachbezahlen, wenn Sie das Verfahren gewinnen. Umso mehr Druck auf dem Arbeitgeber lastet, desto eher wird er bereit sein, eine Abfindung zu zahlen. Kommt es jedoch nicht zu einer Einigung, fällen die Richter ein Urteil.

Gibt das Gericht Ihrer Klage statt, muss Ihr Arbeitgeber die Gerichtskosten zahlen. Für Ihre Anwaltskosten sind jedoch stets Sie verantwortlich. Eine für unwirksam erklärte Kündigung gilt rückwirkend. Sie können für die Zwischenzeit also Ihr Gehalt nachverlangen.  

Verlieren Sie jedoch den Rechtsstreit, besteht das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr. Sie müssen in diesem Fall neben Ihren Anwaltskosten auch die Gerichtskosten tragen.

So können Sie gegen das Urteil vorgehen

Sie oder Ihr Arbeitgeber können gegen das Urteil vorgehen. Die Frist für die Berufung beträgt einen Monat. Der Fall landet dann vor dem Landesarbeitsgericht. Spätestens hier herrscht Anwaltszwang. Vor dem Landesarbeitsgericht wird der Fall noch einmal von Beginn an aufgerollt. Auch hier ist noch eine Einigung mit Abfindung denkbar. Selbst gegen das Urteil des Landesarbeitsgericht können Sie noch vorgehen, und zwar im Rahmen der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht. So weit kommt es allerdings nur sehr selten. 

Weitere Tipps und Tricks

Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie als Arbeitnehmer viel erreichen. Die Mehrzahl aller Prozesse endet mit einer attraktiven Abfindung. Gerade deswegen sollten Sie aufpassen, wenn Ihr Arbeitgeber Sie zuvor zu einem Aufhebungsvertrag drängt. Damit kann er einen Kündigungsschutzprozess umgehen. Denn wenn Sie den Vertrag unterschrieben haben, ist eine Klage ausgeschlossen.

Ebenfalls wichtig: Sofern im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist und dieser der Kündigung widersprochen hat, dürfen Arbeitnehmer während des laufenden Verfahrens weiterarbeiten. Der Arbeitgeber muss Ihnen weiterhin Lohn zahlen.

Lassen Sie sich im gesamten Prozess nicht aus der Ruhe bringen. Insbesondere im Gütetermin wird auch der Richter ein Interesse an einer Einigung haben. Gehen Sie diese aber nur ein, wenn die Bedingungen Ihren Vorstellungen entsprechen. 

Fazit

Bei Fragen rund um das Thema Kündigung und Abfindung wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Ahlborn in Bielefeld (Schildesche), der Sie als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent berät.


Autor dieses Beitrags: Dr. Ahlborn

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ahlborn ist langjährig im Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht tätig.
Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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