Beitrag veröffentlicht am 25.02.2021 | Dr. Ahlborn

Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Oft wollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Entlassung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung schmackhaft machen. Das Arbeitsverhältnis ist danach aber beendet, sodass der Arbeitnehmer meist auf Arbeitslosengeld I angewiesen ist. 

Ob die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag. 

1. Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
2. Wann wird eine Ruhenszeit angeordnet?
3. Wie lange dauert die Ruhenszeit?
4. Muss die Abfindung versteuert werden?
5. Welche rechtlichen Schritte sind gegen die Ruhenszeit möglich?
6. Was ist der Unterschied zur Sperrzeit?
7. Fazit

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I (ALG I) angerechnet. Denn beim ALG I handelt es sich – im Gegensatz zum ALG II bzw. Hartz IV – um eine Art Versicherung und weniger um eine rein staatliche Sozialleistung. Schließlich können Arbeitnehmer ALG I nur beziehen, wenn sie über die letzten zweieinhalb Jahre hinweg mindestens zwölf Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Ersparnisse des Arbeitnehmers werden auf das Arbeitslosengeld I daher auch grundsätzlich nicht angerechnet. Das gilt auch für eine Abfindung.

Eine Abfindung kann trotzdem zu Problemen beim Arbeitslosengeld führen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen wird die Auszahlung des ALG I zeitlich nach hinten verschoben („Ruhenszeit“), wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. Die Ruhenszeit kann dabei bis zu einem Jahr betragen, ist im Regelfall aber oft deutlich kürzer. Die Höhe des monatlichen Betrags des ALG I und die maximale Bezugsdauer ändern sich aber nicht.

Beispiel: Antragsteller A beendet seine Tätigkeit bei W am 31.05. Die Arbeitsagentur hat jedoch eine Ruhenszeit von einem Monat verhängt. Daher erhält A erst ab dem 01.07. Arbeitslosengeld. Danach kann er ALG I aber in üblicher Höhe und ein ganzes Jahr lang beziehen.

Wann wird eine Ruhenszeit angeordnet?

Damit die Ruhenszeit von der Agentur für Arbeit verhängt werden darf, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein (§ 158 SGB III):

Diese Regelung hat folgenden Hintergrund: Hätte der Arbeitnehmer sich nicht auf das verfrühte Kündigungsdatum eingelassen, hätte er noch länger in dem Unternehmen arbeiten und Gehalt beziehen können. Der Arbeitnehmer hätte so kein Arbeitslosengeld beziehen müssen. Die Abfindung gleicht das fehlende Gehalt nun aber aus, sodass die Agentur für Arbeit keinen Grund sieht, den Arbeitnehmer früher als eigentlich notwendig zu unterstützen.

Das vorzeitige Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgt in der Regel durch einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber oder durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht. 

Beispiel: Arbeitgeber X vereinbart mit Arbeitnehmer B am 01.04., dass B zum 15.04. das Unternehmen verlässt. Dafür soll er eine Abfindung erhalten. B unterzeichnet und beantragt bei der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld. Da B von X frühestens zum 30.04. hätte gekündigt werden können, erhält B aber erst ab dem 01.05. Arbeitslosengeld I.

Welche Kündigungsfristen für den Arbeitgeber gelten, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB) oder dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Meist gilt, dass eine längere Beschäftigungsdauer mit einer längeren Kündigungsfrist einhergeht. Der Arbeitnehmer muss sich dann gegebenenfalls darauf einstellen, eine erhebliche Zeit ohne ALG I auskommen zu müssen.

Die Ruhenszeit kann aber nicht nur bei einer Abfindung, sondern auch bei Erhalt von anderen Leistungen angeordnet werden. Dazu zählen insbesondere:

Wie lange dauert die Ruhenszeit?

Die konkrete Dauer der Ruhenszeit ist nicht nur von der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers abhängig. Sie kann auch kürzer ausfallen, denn es werden höchstens 60 % der Abfindung auf das Arbeitslosengeld I „angerechnet“.

Wie viel Prozent der Abfindung genau angerechnet werden und wie lang die Ruhenszeit ausfällt, hängt von folgenden Faktoren ab:

Der Betrag, der angerechnet wird, kann sich also deutlich verringern. Die genannten 60 % sind somit das ungünstigste Szenario. Im besten Fall findet nur noch eine Anrechnung von 25 % statt. 

Alter des ALG-Empfängers
Betriebs­zugehö­rigkeit (Jahre)Ab 35Ab 40 Ab 45 Ab 50 Ab 55 Ab 60 
Ab 555%50% 45% 40% 35% 30%
Ab 1050%45%40%35%30%25%
Ab 1545%40%35%30%25%25%
Ab 2040%35%30%25%25%25%
Ab 2535%30%25%25%25%25%
Ab 30 25%25%25%25%25%
Ab 35  25%25%25%25%

Beispiel 1: Arbeitnehmer C und Arbeitgeber X vereinbaren im Aufhebungsvertrag eine Abfindung in Höhe von 3.000 €. Dafür soll das Arbeitsverhältnis am 15.06 und nicht erst am 30.06 enden. Das Gehalt von C betrug in den letzten zwölf Monaten im Schnitt 5.500 € brutto. Da C erst 35 Jahre alt ist und noch keine zwei Jahre im Betrieb des X gearbeitet hat, ist für ihn die 60 %-Regelung relevant. Es werden also höchstens 1.800 € auf sein Arbeitslosengeld angerechnet. Hätte er noch weitergearbeitet, würde er nach zehn Tagen etwa 1.800 € verdient haben. Die Ruhenszeit endet daher bereits nach diesem Zeitraum.

Beispiel 2: Arbeitgeber X vereinbart auch mit Arbeitnehmer D einen Aufhebungsvertrag. Dieser sieht eine hohe Abfindung vor. D ist allerdings schon 60 Jahre alt und seit zehn Jahren im Betrieb. Beantragt D nun Arbeitslosengeld, werden nur 25 % seiner Abfindung angerechnet. D könnte in Beispiel 1 daher früher als C Arbeitslosengeld I beziehen.

Möchte man eine Ruhenszeit überhaupt nicht riskieren, sollte man darauf achten, dass der Arbeitsvertrag erst zum „normalen“ Kündigungstermin hin endet. Im Einzelfall kann die Abfindung jedoch so hoch sein, dass sich eine Ruhenszeit lohnt. Diese individuellen Fälle sollten mit einem Rechtsanwalt durchgerechnet werden, um die Überbrückungszeit bis zur neuen Stelle oder zur Rente möglichst verlustfrei zu gestalten. 

Muss die Abfindung versteuert werden?

Ein weiterer Punkt, der bei der weiteren finanziellen Planung berücksichtigt werden sollte: Die Abfindung ist zu versteuern. Das kann im ersten Moment zwar schnell vergessen sein, die Steuer lässt eine scheinbar hohe Abfindung dann aber schnell dahinschmelzen. 

Um dem entgegenzuwirken, gibt es die sogenannte „Fünftelregelung“. Es wird dann so getan, als wäre die Abfindung über fünf Jahre ausgezahlt worden. Die Steuerlast sinkt dadurch. 

Der Arbeitgeber sollte dem Arbeitnehmer die gesamte Abfindung jedoch innerhalb eines Kalenderjahres und in einem Zug gewähren. Sonst könnte die Ermäßigung nicht voll ausgeschöpft werden.

Es kann aber auch günstiger sein, die Abfindung in zwei Raten und auf zwei Jahre aufgeteilt zu erhalten. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Einkommen – aufgrund der folgenden Arbeitslosigkeit – im nächsten Steuerjahr deutlich geringer ist. Auch hier gilt also: Der beste Weg muss immer im Einzelfall ermittelt werden. Der Arbeitnehmer sollte sich daher rechtzeitig an einen fachkundigen Anwalt wenden.

Welche rechtlichen Schritte sind gegen die Ruhenszeit möglich?

Wurde eine Ruhenszeit verhängt, kann sich ein Arbeitnehmer gegen diese Anordnung wehren. 

Dafür muss der Arbeitnehmer zunächst bei der Agentur für Arbeit Widerspruch einlegen. Diese prüft dann noch einmal die Rechtmäßigkeit der Ruhenszeit und überdenkt gegebenenfalls ihre Entscheidung. 

Wichtig: Ein Widerspruch ist nur innerhalb eines Monats nach Erhalt des entsprechenden Bescheids möglich! Ist diese Frist abgelaufen, kann der Arbeitnehmer nur noch ausnahmsweise gegen die verhängte Ruhenszeit vorgehen. 

Ist der Widerspruch ohne Erfolg, bleibt dem Arbeitnehmer nur der Gang zum Gericht. Die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist hierbei unabdingbar.

Was ist der Unterschied zur Sperrzeit?

Nicht zu verwechseln ist die Ruhenszeit mit der Sperrzeit, die auch von der Agentur für Arbeit verhängt werden kann und sich ebenfalls auf das Arbeitslosengeld auswirkt. 

Auch während der Sperrzeit wird zunächst kein Arbeitslosengeld gezahlt. Im Gegensatz zur Ruhenszeit verkürzt sich außerdem die Zeit, in der Arbeitslosengeld bezogen werden kann. Beträgt die Sperrzeit zum Beispiel zwölf und die Bezugsdauer eigentlich zwölf Monate, erhält der Antragsteller nach der Sperrzeit insgesamt nur noch ca. neun Monate lang Arbeitslosengeld.

Die Gründe für den Erhalt einer Sperrzeit liegen dabei im vorangegangenen versicherungswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers. Typische Beispiele sind die verspätete Meldung als arbeitssuchend, die Kündigung durch den Arbeitnehmer oder ein schlecht vorbereiteter Aufhebungsvertrag. 

Fazit

Bei Fragen rund um das Thema Abfindung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Ahlborn in Bielefeld (Schildesche), der Sie als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent berät.


Autor dieses Beitrags: Dr. Ahlborn

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ahlborn ist langjährig im Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht tätig.
Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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