Beitrag veröffentlicht am 01.04.2026 | Dr. Ahlborn

„5 Minuten zu spät – Kündigung?“ Warum kleine Verspätungen im Arbeitsrecht plötzlich große Folgen haben können

  1. Einstieg: „Es waren nur 5 Minuten.“
  2. Die juristische Realität: Unpünktlichkeit ist eine Pflichtverletzung
  3. Der Grundsatz: Eine Verspätung reicht nicht – aber sie beginnt alles
  4. Die Eskalation: Abmahnung als juristischer Wendepunkt
  5. Wann es kippt: Wiederholung macht die Kündigung möglich
  6. Ausnahmefälle: Wann sogar eine Kündigung ohne Abmahnung geht
  7. Fazit: Nicht die 5 Minuten entscheiden – sondern das Verhalten dahinter

„Es waren nur 5 Minuten.“

„Ich war doch nur kurz zu spät.“ Ein Satz, den man täglich hört. Und der juristisch fast immer falsch verstanden wird. Denn im Arbeitsrecht gilt: Nicht die Dauer entscheidet. Sondern das Verhalten.

Und genau deshalb können aus wenigen Minuten plötzlich echte arbeitsrechtliche Risiken werden.

Die juristische Realität: Unpünktlichkeit ist eine Pflichtverletzung

Pünktlichkeit ist keine Höflichkeit. Sie ist eine arbeitsvertragliche Pflicht. Wer zu spät kommt, verletzt diese Pflicht – unabhängig davon, ob es sich um 2 Minuten oder 20 Minuten handelt. Damit beginnt bereits die juristische Bewertung.

Der Grundsatz: Eine Verspätung reicht nicht – aber sie beginnt alles

Eine einmalige Verspätung führt in der Regel nicht zur Kündigung. Das wäre unverhältnismäßig. Aber genau hier liegt der Denkfehler: Die einzelne Verspätung ist oft nicht das Problem – sie ist der Ausgangspunkt.

Denn Arbeitsrecht funktioniert in Stufen: Pflichtverletzung → Abmahnung → Wiederholung → Kündigung

Und diese Kette beginnt häufig mit etwas, das zunächst harmlos wirkt.

Die Eskalation: Abmahnung als juristischer Wendepunkt

Die Abmahnung ist kein bloßer Hinweis. Sie ist ein juristisches Instrument mit klarer Funktion:

Genau deshalb verlangen die Gerichte vor einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig eine Abmahnung. Ab diesem Moment ändert sich die Situation vollständig: Was vorher ein einmaliger Vorfall war, wird zu einem wiederholbaren Risiko.

Wann es kippt: Wiederholung macht die Kündigung möglich

Der entscheidende Punkt ist nicht die erste Verspätung. Sondern die zweite. Oder die dritte. Oder die Verspätung trotz Abmahnung.

Gerichte gehen davon aus: Wer trotz klarer Abmahnung weiterhin unpünktlich ist, zeigt, dass er sein Verhalten nicht ändern will. Und genau das kann eine Kündigung rechtfertigen.

Ausnahmefälle: Wann sogar eine Kündigung ohne Abmahnung geht

In besonderen Konstellationen kann es noch weiter gehen. Eine Abmahnung ist nicht zwingend erforderlich, wenn:

In extremen Fällen kann Unpünktlichkeit sogar in Richtung Arbeitsverweigerung gehen. Dann ist auch eine fristlose Kündigung denkbar.

Fazit: Nicht die 5 Minuten entscheiden – sondern das Verhalten dahinter

Die zentrale Erkenntnis ist einfach – aber entscheidend: Nicht die Verspätung entscheidet. Sondern das Muster. Eine einzelne Verspätung ist arbeitsrechtlich meist unproblematisch.

Aber:

machen aus einem kleinen Vorfall ein ernsthaftes Kündigungsrisiko. Und genau hier zeigt sich das eigentliche Prinzip des Arbeitsrechts: Es bewertet nicht den Einzelfall isoliert. Sondern das Verhalten im Gesamtbild.

Deshalb lautet die entscheidende Frage nicht: „Wie spät war ich?“. sondern: “Wie oft”– und trotz welcher Warnung?

Und genau darin liegt der Unterschied zwischen Alltag und Kündigung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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Autor dieses Beitrags: Dr. Ahlborn

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ahlborn ist langjährig im Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht tätig.
Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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