Beitrag veröffentlicht am 13.12.2021 | Dr. Ahlborn

3G-Pflicht am Arbeitsplatz & Home Office – 8 Fragen zu den Neuerungen

Die Corona-Pandemie wirkt sich nicht nur auf die Freizeit, sondern auch auf den Arbeitsplatz aus. Eine Neuerung des Infektionsschutzgesetzes sieht nun sogar eine Pflicht für 3G und Home Office vor.

Was dies genau bedeutet und welche Folgen sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben, erläutert der folgende Beitrag.

  1. Was ist die 3G-Pflicht?
  2. Welche Besonderheiten gelten in der Gesundheits­branche?
  3. Gibt es Ausnahmen von der 3G-Pflicht?
  4. Was passiert bei Verstößen?
  5. Was regelt die neue Homeoffice-Pflicht?
  6. Wann muss der Arbeitgeber Homeoffice anbieten?
  7. Was, wenn er kein Homeoffice ermöglicht?
  8. Muss ich als Arbeitnehmer ins Homeoffice wechseln?
  9. Fazit

Was ist die 3G-Pflicht?

Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz wird durch § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet die 3G-Pflicht, dass ihnen der Zutritt zur Arbeitsstelle grundsätzlich nur noch möglich ist, sofern sie genesen, geimpft oder negativ auf das Corona-Virus getestet sind. Dies gilt sogar schon dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte lediglich kurz betritt, beispielsweise um Akten abzuholen.

Der jeweilige Status ist mit dem entsprechenden Dokument nachzuweisen. Der Nachweis kann zur Kontrolle mitgeführt oder beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Die genauen Einzelheiten regelt § 2 Nr. 3, 5 und 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Die tägliche Kontrollpflicht der Nachweise liegt beim Arbeitgeber bzw. Betreiber der Arbeitsstätte.  Stichproben reichen nicht aus.

Welche Besonderheiten gelten in der Gesundheitsbranche?

Arbeiten Sie in der Gesundheitsbranche – beispielsweise in einem Krankenhaus, einer Praxis oder einem Heim – ergeben sich weitere Beschränkungen (§ 28b Abs. 2 IfSG). Hier gilt eine 3G+ Pflicht:

Beachten Sie zudem Folgendes: Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht zu Ihrem Impfstatus befragen. Denn diese Information unterliegt dem Datenschutz. In der Gesundheitsbranche gibt es jedoch teilweise Ausnahmen. Diese sind in § 36 Abs. 1 und 2 IfSG festgelegt und erfassen beispielsweise Pflegeeinrichtungen. Hier darf der Arbeitgeber den Impfstatus erheben und speichern.

Gibt es Ausnahmen von der 3G-Pflicht?

Ausnahmsweise dürfen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz auch schon vor Erbringung eines Nachweises betreten (§ 28b Abs. 1 IfSG). Das ist aber nur in folgenden Fällen möglich:

In allen anderen Fällen gilt: Ohne Nachweis kein Betreten der Arbeitsstätte.

Was passiert bei Verstößen?

Verstößt der Arbeitgeber gegen die 3G-Pflicht, hat er mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 € zu rechnen. Die genaue Höhe des Bußgeldes ist von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich beispielsweise nach Häufigkeit und Umfang des Verstoßes.

Beachtet der Arbeitnehmer die 3G-Pflicht nicht und kann keinen Nachweis über seinen Status erbringen, so kommen verschiedene arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht:

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind somit gut beraten, die 3G-Pflicht zu beachten. Andernfalls drohen empfindliche Konsequenzen.

Was regelt die neue Homeoffice-Pflicht?

Die 3G-Pflicht wird durch die Home-Office-Pflicht ergänzt. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Arbeit von zu Hause aus zu erlauben. Voraussetzung: Die Arbeit kann dort genauso gut erbracht werden wie im Büro. Es dürfen also keine zwingenden betrieblichen Gründe gegen das Homeoffice sprechen.

Das Homeoffice stellt zudem keine Arbeitsstätte im Sinne des § 28b IfSG dar.  Es gilt somit keine 3G-Pflicht. 

Wann muss der Arbeitgeber Homeoffice anbieten?

Der Arbeitgeber entscheidet, ob sich die Arbeit im Homeoffice erledigen lässt oder zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Normale Büroarbeiten können beispielsweise meist problemlos von Zuhause erledigt werden. Tätigkeiten, die beispielsweise körperliche Arbeiten erfordern, verlangen hingegen oft eine Anwesenheit des Arbeitnehmers. Sind Betriebsabläufe an die Arbeitsstätte gebunden oder würden sie durch Homeoffice in erheblicher Weise eingeschränkt, kann dies ebenfalls gegen eine Arbeit von zu Hause sprechen. 

Wann genau der Arbeitgeber Homeoffice anbieten muss, hängt somit stark vom konkreten Unternehmen und Beruf ab.

Was, wenn er kein Homeoffice ermöglicht?

Weigert sich der Arbeitgeber, die Arbeit im Homeoffice zu gestatten, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

Muss ich als Arbeitnehmer ins Homeoffice wechseln?

Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, ins Homeoffice zu wechseln. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer plausible Gründe darlegen kann, die für eine Anwesenheit im Büro sprechen. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nämlich auch nicht Homeoffice um jeden Preis auferlegen. Der Arbeitnehmer muss aber genau erläutern können, weshalb eine Arbeit im Homeoffice nicht möglich ist.

Mögliche Gründe können zum Beispiel die fehlende räumliche Kapazität oder mangelhafte technische Gegebenheiten sein. Der Arbeitnehmer kann auch einen anderen Arbeitsort vorschlagen. Soll der Arbeitsort an einem anderen Ort als der eigenen Wohnung oder dem Betrieb liegen, ist jedoch immer eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber notwendig. Denn Homeoffice heißt wirklich nur die Arbeit vom heimischen Arbeitsplatz aus. Die Arbeit an anderen Plätzen – beispielsweise einem Café – gilt nicht als Homeoffice, sondern als „Mobiles Arbeiten“.

Fazit

Bei Fragen rund um das Thema 3 G (Geimpft, Genesen & Getestet) am Arbeitsplatz und Abmahnung bei Verstoß gegen 3 G sowie vor allem Kündigung wegen Verstoßes gegen 3 G wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Ahlborn in Bielefeld, der Sie als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent berät.


Autor dieses Beitrags: Dr. Ahlborn

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ahlborn ist langjährig im Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht tätig.
Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Weitere Artikel zum Thema "Allgemein":

Verdachtskündigung vom Arbeitgeber
Interessenausgleich – wozu führt er bei Stellenabbau und Co.?
Haftung des Arbeitnehmers
Freistellung nach Kündigung
Kündigung wegen Outsourcing – Ihre Chance gegen die Kündigung
Westerfeldstr. 1-3
33611 Bielefeld