Beitrag veröffentlicht am 30.10.2019 | Dr. Ahlborn

Droht eine fristlose Kündigung, wenn Sie Ihr krankes Kind mit zur Arbeit nehmen?

Wenn die Arbeit ruft und Ihr Kind erkrankt, stecken Sie unter Umständen in einer Zwickmühle. Einerseits haben Sie die Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen, andererseits möchten Sie Ihr krankes Kind in guten Händen wissen.

Bleibt man lieber daheim oder nimmt man das Kind mit zur Arbeit? Darf ich mein krankes Kind überhaupt mit zur Arbeit nehmen oder droht mir womöglich die fristlose Kündigung?

Mit diesen Fragen hatte sich vor kurzem das Arbeitsgericht Siegburg zu beschäftigen.

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Alleinerziehende Altenpflegerin nimmt krankes Kind mit zur Arbeit

Im Fall ging es um eine ledige Altenpflegerin, die sich noch in der Probezeit befand. Als ihre Kinder erkrankten, stellte ein Arzt fest, dass sie betreuungsbedürftig sind. Die Altenpflegerin beschloss, ihre Kinder mit ins Altenpflegeheim zu nehmen. Nachdem sie ihre Kinder gelegentlich mitgebracht hatte, kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos. Die Mitnahme der kranken Kinder sei nicht erlaubt gewesen. Gegen diese fristlose Kündigung erhob die Altenpflegerin Klage beim Arbeitsgericht.

Keine fristlose Kündigung bei Mitnahme kranker Kinder zur Arbeit

Für eine fristlose Kündigung ist ein “wichtiger Grund” erforderlich. Ein solcher liegt vor, wenn dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, eine Kündigungsfrist einzuhalten.

Mit anderen Worten: Kann dem Arbeitgeber im vorliegenden Fall zugemutet werden, eine Kündigungsfrist von mehreren Wochen abzuwarten? Das Arbeitsgericht Siegburg sagt “ja”. Die Mitnahme der kranken Kinder zur Arbeit verletze zwar die arbeitsvertraglichen Pflichten. Auch aus versicherungsrechtlichen Gründen und wegen der Ansteckungsgefahr sei eine Pflichtverletzung gegeben. Trotzdem sei der Verstoß nicht so gravierend, dass das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden dürfe. Genügt hätte in einem solchen Fall eine Abmahnung.

Da sich die Altenpflegerin im vorliegenden Fall noch in der Probezeit befand, konnte ihr der Arbeitgeber allerdings auch ohne Grund fristgerecht kündigen. Einzuhalten hatte er dabei die gesetzliche Frist von zwei Wochen.

Fazit

Kranke Kinder sollten nicht mit zur Arbeit gebracht werden. Nehmen Sie Ihre Kinder dennoch mit, droht Ihnen zwar keine fristlose Kündigung, wohl aber eine Abmahnung. Wie Sie sich richtig verhalten, erfahren Sie weiter unten.

Bei Fragen rund um das Thema Kündigung wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Ahlborn in Bielefeld (Schildesche), der Sie als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent berät.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil v. 04.09.2019, Az. 3 Ca 642/19

Diese Rechte haben Sie, wenn Ihre Kinder krank sind

Für die Befreiung von der Arbeitspflicht sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor:

  1. § 616 BGB befreit Sie von der Arbeit, ohne dass Sie auf Ihren Lohn verzichten müssen. Voraussetzung ist, dass besondere persönliche Umstände vorliegen, die Sie an der Arbeitsleistung hindern, und für die Sie selbst nichts können. Die Behinderung darf zudem nur vorübergehend sein. Unter anderem fällt auch die Erkrankung naher Angehöriger, also insbesondere der Kinder, darunter. Als Richtwert gilt, dass Sie bis zu fünf Tage bezahlt von der Arbeit fernbleiben können. Zu beachten ist jedoch, dass § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden kann.
  2. Zum anderen besteht nach 45 Abs. 3 SGB V die Möglichkeit, sich von der Arbeit (unbezahlt) freistellen zu lassen. Das Kind darf dabei nicht älter als 11 Jahre alt sein. Zudem muss ein Arzt bescheinigen, dass die Betreuung notwendig ist. Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Krankengeld, das Sie von der Versicherung erhalten. Die Freistellung nach § 45 Abs. 3 SGB V ist begrenzt. Beschäftigte werden maximal zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr freigestellt. Alleinerziehende Arbeitnehmer maximal 20 Arbeitstage. Dieser Anspruch kommt insbesondere in Betracht, wenn die § 616 BGB Sie nicht mehr schützt.

Autor dieses Beitrags: Dr. Ahlborn

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ahlborn ist langjährig im Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht tätig.
Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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