Beitrag veröffentlicht am 20.11.2018 | Dr. Ahlborn

Aufhebungsvertrag: Auch mit einem Betriebsratsmitglied möglich?

Häufig wird statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Dieser sieht meist vor, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird.

Auch mit einem Mitglied des Betriebsrats kann ein solcher Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Dies stellt keine unzulässige Begünstigung dar.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 21. März 2018 entschieden.

Zum Hintergrund: Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Um ein Arbeitsverhältnis aufzulösen, kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kündigen. Sowohl die fristlose als auch die fristgemäße Kündigung haben besondere Voraussetzungen. Daneben steht es den Parteien jedoch frei, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich – also im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer – zu vereinbaren. In diesem Fall spricht von man von einem sogenannten Aufhebungsvertrag.

Ein solcher Aufhebungsvertrag kann neben dem Zeitpunkt der Beendigung auch weitere Vertragsabreden beinhalten. Üblicherweise wird dem Arbeitnehmer eine Abfindung zugesprochen.

Verstößt der Aufhebungsvertrag gegen gesetzliche Vorschriften, kann dies zur Unwirksamkeit führen. In diesem Fall besteht das Arbeitsverhältnis fort.

Zum Sachverhalt: Aufhebungsvertrag mit einem Betriebsratsmitglied – nichtig durch unzulässige Begünstigung?

Im vorliegenden Rechtsstreit war der Kläger seit mehr als dreißig Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Seit 2006 war er zudem Vorsitzender des Betriebsrats. Im Jahre 2013 versuchte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, da dem Kläger sexuelle Belästigung vorgeworfen wurde. Allerdings erteilte der Betriebsrat die für die fristlose Kündigung erforderliche Zustimmung nicht. Aus diesem Grund leitete die Beklagte vor dem Arbeitsgericht das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ein.

Schließlich konnten sich der Kläger und die Beklagte außergerichtlich einigen und schlossen einen Aufhebungsvertrag. Dieser Aufhebungsvertrag sah zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Jahres 2015 vor; zum anderen wurde auch die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine Abfindung in Höhe von 120.000 Euro vereinbart.

Der Kläger, der in dieser Zwischenzeit vom Betriebsrat zurückgetreten war und die Abfindung bereits erhalten hatte, klagte nun auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über das Jahr 2015 hinaus. Hierzu führte er an, dass der außergerichtlich abgeschlossene Aufhebungsvertrag nichtig sei. Dieser habe nämlich den Beklagten als Betriebsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt, was gegen § 78 S.2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) verstoße.

Zur Entscheidung: Keine unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds – auch  wenn vergleichsweise hohe Abfindung vorgesehen

Die Klage des Betroffenen blieb letztlich in allen Instanzen erfolglos.

Die Vorschrift des § 78 S. 2 BetrVG schreibe vor, dass Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden dürfen. Verstoße eine getroffene Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied hiergegen, sei sie gem. § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nichtig.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages begünstige ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich nicht in unzulässiger Weise. Auch vorliegend stellen der außergerichtlich vereinbarte Aufhebungsvertrag und die damit verbundene Abfindungszahlung keine unzulässige Begünstigung des Klägers im Sinne des § 78 S. 2 BetrVG dar.

Sofern das Betriebsratsmitglied im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern eine günstigere Verhandlungsposition inne habe, sei dies auf den in § 15 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz zurückzuführen.  Insoweit sei also auch eine möglicherweise höher ausfallende Abfindung kein Merkmal einer verbotenen Begünstigung.

Fazit

Schließt ein Arbeitgeber mit einem Betriebsratsmitglied einen Aufhebungsvertrag, der möglicherweise eine höhere Abfindung als üblich vorsieht, so stellt dies noch keine unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds im Sinne des § 78 S. 2 BetrVG dar. Der Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich wirksam und führt zur Beendigung des Arbeitsverhätnisses.

BAG, Urteil v. 21.3.2018, Az. 7 AZR 590/16

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Autor dieses Beitrags: Dr. Ahlborn

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ahlborn ist langjährig im Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht tätig.
Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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