Wichtig für Arbeitnehmer:
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2017 auf 8,84 € brutto / h gestiegen. Auch für geringfügig Beschäftigte (“Minijobber”) gilt der um 0,34 € höhere Mindestlohn. Maßgeblich ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLog).
Wichtig für Arbeitgeber:
Der Verdienst des geringfügig Beschäftigten (“Minijobber”) darf trotz der Höchstverdienstgrenze von 450,00 € monatlich (§ 8 SGB IV) nicht überschritten werden! Im Zweifel, wenn vorher bereits nur der Mindestlohn gezahlt wurde, muss die monatliche Arbeitszeit also reduziert / angepasst werden. Dies sollten betroffene Arbeitgeber berücksichtigen.
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