Eine Kündigung vom Arbeitgeber trifft viele Arbeitnehmer überraschend – doch sie ist häufig unwirksam. Besonders fristlose Kündigungen sind rechtlich meist nicht haltbar. Warum? Oft fehlt eine vorherige Abmahnung oder es wurden Formfehler gemacht.
Dr. Ahlborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bielefeld, prüft für Sie, ob Ihre Kündigung rechtswirksam ist – schnell und zuverlässig. Einen Termin erhalten Sie noch am gleichen Tag! Wir verhelfen Ihnen zu einer hohen Abfindung oder sichern Ihren Arbeitsplatz. Ihre Wünsche bestimmen unser Handeln. Dr. Ahlborn ist über 20 Jahre als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht tätig und seit 2010 langjährig Fachanwalt für Arbeitsrecht. Unsere Mandanten bewerten unsere kompetente Arbeit durchweg mit 5 Sternen „sehr gut“. Die Wahl des richtigen Anwalts entscheidet über das Verhandlungsergebnis. Die Rechtsanwälte der Kanzlei DR. AHLBORN sind auf Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – speziell Kündigung und Aufhebungsvertrag als Kernkompetenz – spezialisiert.
Wer gegen eine Kündigung vorgehen will, muss handeln – und zwar innerhalb von 3 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens (§ 4 KSchG). Danach wird die Kündigung automatisch wirksam – auch wenn sie fehlerhaft war. Nehmen Sie also schnell Kontakt mit der Kanzlei DR. AHLBORN auf – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen!
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen – handschriftlich oder maschinell, aber immer mit Originalunterschrift. Ein Gespräch, eine E-Mail oder ein Zettel ohne Unterschrift reicht nicht aus.
Beispiel: „Sie sind gekündigt!“ – sagt der Chef spontan nach einem Streit. Später folgt ein handschriftlicher Zettel im Briefkasten.
Ergebnis: Beide Formen sind rechtlich nicht wirksam.
Arbeitgeber benötigen immer einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, z. B.:
In Kleinbetrieben (bis 10 Mitarbeiter) oder während der Probezeit gelten Ausnahmen – auch hier prüfen wir Ihre Chancen individuell.
Dennoch muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in der schriftlichen Kündigung nicht nennen, was viele Arbeitnehmer nicht wissen und überrascht. Erst im Kündigungsschutzverfahren muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund ganz konkret benennen. Denn ihm obliegt die Begründungslast für die ausgesprochene Kündigung (juristisch: Darlegungslast und Beweislast im Kündigungsprozess). Etwa 80 % aller ausgesprochenen Kündigungen sind fehlerhaft und führen zum Erfolg im Kündigungsschutzverfahren sei es durch Vergleich mit Abfindung oder Erhalt des Arbeitsplatzes. Nur etwa 20 % aller Arbeitsgerichtsverfahre enden durch Urteil.
Wird Ihnen z. B. Pflichtverletzung vorgeworfen, muss der Arbeitgeber Sie vorher wirksam abmahnen. Nur in Ausnahmefällen insbesondere bei Straftaten (z. B. Diebstahl, tätlicher Angriff oder Arbeitszeitbetrug) ist eine Kündigung ohne Abmahnung möglich. Doch auch hier können wir gute Ergebnisse für Sie verhandeln.
Achtung: Viele Arbeitgeber vergessen die Abmahnung – und verlieren deshalb vor Gericht.
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss eine soziale Auswahl erfolgen. Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich kündigen – er muss z. B. Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (GdB) berücksichtigen.
Fehler bei der Sozialauswahl führen automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Auch krankheitsbedingte Kündigungen sind nicht automatisch wirksam. Es kommt entscheidend darauf an, wie schwerwiegend die Ausfallzeiten sind – und ob Besserung in Sicht ist. Zudem muss der Arbeitgeber erst ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten, wenn Sie in den letzten 12 Monaten vor Kündigung mindestens 6 Wochen krank waren. Auch hier machen Arbeitgeber in der Praxis sehr viele Fehler. Gerade haben wir vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm ein Berufungsverfahren gewonnen, weil der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nicht wirksam zum BEM-Gespräch eingeladen hat.
Fristlose Kündigungen sind nur zulässig bei extrem schweren Pflichtverletzungen (z. B. Diebstahl, Gewalt, massive Arbeitsverweigerung oder Arbeitszeitbetrug). Zusätzlich muss der Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes handeln (§ 626 Abs. 2 BGB), also schnell.
Wird diese Frist verpasst – oder fehlt ein triftiger Grund – ist die fristlose Kündigung nichtig.
In Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Wird dies versäumt, ist die Kündigung automatisch unwirksam – selbst bei triftigem Kündigungsgrund! Der Betriebsrat muss der Kündigung zwar nicht zustimmen, doch er muss im Vorfeld angehört werden – oft widerspricht der BR der Kündigung, was allerdings die Kündigung nicht verhindert.
Einige Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz, z. B.:
In diesen Fällen ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der jeweiligen Schutzbehörde möglich. Fehlt diese – ist die Kündigung nichtig.
Auch wenn in den ersten 6 Monaten (Probezeit) oder in kleinen Betrieben (max. 10 AN nach § 23 KSchG) ein reduzierter Kündigungsschutz gilt – viele Kündigungen sind dennoch angreifbar. Lassen Sie Ihre Chancen prüfen!
Nach einer Kündigung haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I – sofern keine Sperrzeit droht. Dafür müssen Sie aber in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Achtung: Eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung kann zur Sperre führen – dagegen lässt sich mit anwaltlicher Hilfe häufig vorgehen.
Sie haben nur 3 Tage Zeit, sich nach einer Kündigung arbeitssuchend zu melden: persönlich, telefonisch oder online bei der Arbeitsagentur.
Eine gesetzliche Abfindungspflicht gibt es nicht, dies mag viele Arbeitnehmer überraschen. Die Verhandlung einer Abfindung ist immer Aufgabe des Rechtsanwalts. Wir haben über 20 Jahre Erfahrung im Verhandeln einer Abfindung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Das ist unser tägliches Geschäft und wir sind sehr gut darin. Das Arbeitsgericht spricht Ihnen also auch bei einer unwirksamen Kündigung keine Abfindung zu. Dennoch lassen sich durch geschickte Verhandlungen sehr oft hohe Abfindungen erzielen, insbesondere bei Klagen vor dem Arbeitsgericht – hier speziell Kündigungsschutzklagen.
Tipp: Frühzeitige anwaltliche Unterstützung durch die Kanzlei DR. AHLBORN erhöht die Chancen auf eine schnelle Einigung mit hoher Abfindung erheblich!
Jede Kündigung ist ein Einschnitt – doch häufig bestehen gute Erfolgsaussichten, sich dagegen zu wehren. Wichtig ist: Schnell handeln – Frist von 3 Wochen für Kündigungsschutzklage einhalten – Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren.
Dr. Ilkka-Peter Ahlborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bielefeld, berät Sie individuell, prüft Ihre Erfolgschancen und setzt Ihre Rechte engagiert und zielgerichtet durch. Wir haben über 20 Jahre Erfahrung aus tausenden von Kündigungsschutzproessen.
Sofortberatung bei Kündigung durch den Arbeitgeber
DR. AHLBORN, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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