Erben und Verschenken

Möchten Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen bekommen soll? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an Notar Dr. Ahlborn in Bielefeld, damit wir gemeinsam die sinnvollste Gestaltung für Sie entwerfen. Das Testament ist sicherlich das bedeutendste Geschäft in Ihrem Leben – es geht um Ihr erarbeitetes Vermögen. Sie sollten daher Ihren „Letzten Willen“ nicht ohne juristische Beratung formulieren.

Nachstehend finden Sie einen Erklärfilm zum Thema Vererben und Schenken.

Quelle: Bundesnotarkammer https://www.notar.de/themen/vererben-und-schenken/erklaerfilm

Ein notarielles Testament gibt Rechtssicherheit. Denn es gibt Ihren Willen zutreffend wieder und vermeidet Streit unter den späteren Erben. Zudem berücksichtigt unsere Beratung viele Aspekte, an die Sie möglicherweise nicht denken.

Und die Beurkundungskosten? Sie sind zu relativieren, weil sich bei einem notariellen Testament in aller Regel ein kostspieliges Erbscheinsverfahren erübrigt. Ein notarielles Testament wird überdies im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer registriert. Dass es zur rechten Zeit gefunden wird, ist damit sichergestellt.

Testament erstellen beim Notar in Bielefeld | Dr. Ahlborn

Haben Sie geerbt? Wir beantragen gemeinsam mit Ihnen den ggf. erforderlichen Erbschein als Erbnachweis und helfen Ihnen, Sie als Eigentümer im Grundbuch einzutragen. Für Fragen der Auseinandersetzung des Nachlasses stehen wir Ihnen ebenfalls sehr gerne zur Verfügung.

Regeln Sie Ihre Vermögensverhältnisse für den Fall Ihres Todes durch Testament oder gemeinschaftliches Testament, um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen auch denjenigen zufällt, denen Sie es zuwenden möchten. Denn die gesetzliche Erbfolge entspricht regelmäßig nicht den Vorstellungen des Erblassers. Hinterlässt etwa der verstorbene Ehepartner Kinder, so kann der überlebende nur gemeinschaftlich mit diesen über das angefallene Vermögen verfügen. Sind minderjährige Kinder vorhanden, bedarf es zudem der Mitwirkung des Familiengerichts. Wer kann ein gemeinschaftliches Testament errichten? Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten (§ 2265 BGB) und von eingetragenen Lebenspartnern (§ 10 IV LPartG) errichtet werden. Das gemeinschaftliche Testament wird auch als “Ehegattentestament” bzw. “Berliner Testament” bezeichnet. Danach erbt zunächst der überlebende Ehegatte alles und bei Versterben beider Elternteile letztlich die Kinder.

In der Bundesrepublik Deutschland stehen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten erhebliche Vermögenswerte zur Vererbung an. Vorausschauende und vorsorgende Gestaltung in Form eines Testaments oder gemeinschaftlichen Testaments ist somit generell anzuraten. Der Gesetzgeber sieht für den Übergang dieser Vermögenswerte – ohne Regelung – nur die sog. gesetzliche Erbfolge vor. Fehlt ein Testament oder gemeinschaftliches Testament, erben die Kinder grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses neben dem überlebenden Elternteil. Das Gesetz gibt dabei die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedene Arten und Weisen erfolgen. Zum einen ist dies eine Vermögensnachfolge durch Erbfolge , d.h. mit Tod des Erblassers, zum anderen ist dies die vorweggenommene Erbfolge, d.h. zu Lebzeiten des Übertragenden. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen

Weitere Informationen stellt die Bundesnotarkammer hier zur Verfügung.

Besser mit der warmen als mit der kalten Hand:

Natürlich können Sie einzelne Vermögensgegenstände wie ein Haus auch schon zu Lebzeiten auf Ihre Kinder übertragen. Zuweilen ist dies – auch steuerlich – sinnvoll. Daher sind solche Übertragungsverträge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unsere tägliche Praxis. Kein Bereich notarieller Geschäfte ist derart steuerlich beeinflusst, wie die vorweggenommene Erbfolge. Der Notar ist somit auch für die Übergabe von Grundbesitz / Immobilien von Eltern an die Kinder / Abkömmlinge zuständig. Den Eltern wird dabei ein lebenslanges Wohnrecht bzw. bei vermieteten Immobilien ein Nießbrauchsrecht an den Mieten eingeräumt. Bei dieser „vorweggenommenen Erbfolge“ geht es darum, Vermögen gezielt schon zu Lebzeiten zu übertragen, ohne dabei die Absicherung der Übertragenden aus den Augen zu verlieren. Absprachen der Beteiligten sind dann noch möglich, um spätere Konflikte zu vermeiden. Bei größeren Vermögen sollten zudem die Steuerfreibeträge genutzt werden.
Haus verschenken oder vererben? | Dr. Ahlborn, Ihr Notar in Bielefeld!

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